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Bedingungen für die
Ausführung von Arbeiten an Kraftfahrzeugen, Anhängern, Aggregaten und deren
Teilen und für Kostenvoranschläge (Kfz-Reparaturbedingungen - empfohlen vom Zentralverband Deutsches
Kraftfahrzeuggewerbe, Bonn)
Kfz-Reparaturbedingungen Stand 01/2002
I. Auftragserteilung
1. Im Auftragsschein oder in einem
Bestätigungsschreiben sind die zu erbringenden Leistungen zu bezeichnen und der
voraussichtliche oder verbindliche Fertigstellungstermin anzugeben.
2. Der Auftraggeber erhält eine
Durchschrift des Auftragsscheins.
3. Der Auftrag ermächtigt den
Auftragnehmer, Unteraufträge zu erteilen und Probefahrten sowie
Überführungsfahrten durchzuführen.
II. Preisangaben im Auftragsschein;
Kostenvoranschlag
1. Auf Verlangen des Auftraggebers
vermerkt der Auftragnehmer im Auftragsschein auch die Preise, die bei der
Durchführung des Auftrags voraussichtlich zum Ansatz kommen. Preisangaben im
Auftragsschein können auch durch Verweisung auf die in Frage kommenden
Positionen der beim Auftragnehmer ausliegenden Preis- und Arbeitswertkataloge
erfolgen.
2. Wünscht der Auftraggeber eine
verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlages;
in diesem sind die Arbeiten und Ersatzteile jeweils im einzelnen aufzuführen und
mit dem jeweiligen Preis zu versehen. Der Auftragnehmer ist an diesen
Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von 3 Wochen nach seiner Abgabe gebunden. Die
zur Abgabe eines Kostenvoranschlags erbrachten Leistungen können dem
Auftraggeber berechnet werden, wenn dies im Einzelfall vereinbart ist. Wird
aufgrund des Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt, so werden etwaige Kosten
für den Kostenvoranschlag mit der Auftragsrechnung verrechnet und der
Gesamtpreis darf bei der Berechnung des Auftrags nur mit Zustimmung des
Auftraggebers überschritten werden.
3. Wenn im Auftragsschein Preisangaben
enthalten sind, muß ebenso wie beim Kostenvoranschlag die Umsatzsteuer angegeben
werden.
III. Fertigstellung
1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet,
einen schriftlich als verbindlich bezeichneten Fertigstellungstermin
einzuhalten. Ändert oder erweitert sich der Arbeitsumfang gegenüber dem
ursprünglichen Auftrag, und tritt dadurch eine Verzögerung ein, dann hat der
Auftragnehmer unverzüglich unter Angabe der Gründe einen neuen
Fertigstellungstermin zu nennen.
2. Hält der Auftragnehmer bei
Aufträgen, welche die Instandsetzung eines Kraftfahrzeuges zum Gegenstand haben,
einen schriftlich verbindlich zugesagten Fertigstellungstermin länger als 24
Stunden schuldhaft nicht ein, so hat der Auftragnehmer nach seiner Wahl dem
Auftraggeber ein möglichst gleichwertiges Ersatzfahrzeug nach den jeweils
hierfür gültigen Bedingungen des Auftragnehmers kostenlos zur Verfügung zu
stellen oder 80 % der Kosten für eine tatsächliche Inanspruchnahme eines
möglichst gleichwertigen Mietfahrzeuges zu erstatten. Der Auftraggeber hat das
Ersatz- oder Mietfahrzeug nach Meldung der Fertigstellung des
Auftragsgegenstandes unverzüglich zurückzugeben; weitergehender
Verzugsschadenersatz ist ausgeschlossen, außer in Fällen von Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit. Der Auftragnehmer ist auch für die während des Verzugs durch
Zufall eintretende Unmöglichkeit der Leistung verantwortlich, es sei denn, dass
der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten sein würde.
3. Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen
kann der Auftragnehmer statt der Zurverfügungstellung eines Ersatzfahrzeugs oder
der Übernahme von Mietwagen kosten den durch die verzögerte Fertigstellung
entstandenen Verdienstausfall ersetzen.
4. Wenn der Auftragnehmer den
Fertigstellungstermin infolge höherer Gewalt oder Betriebsstörungen ohne eigenes
Verschulden nicht einhalten kann, besteht auf Grund hierdurch bedingter
Verzögerungen keine Verpflichtung zum Schadenersatz, insbesondere auch nicht zur
Stellung eines Ersatzfahrzeuges oder zur Erstattung von Kosten für die
tatsächliche Inanspruchnahme eines Mietfahrzeuges. Der Auftragnehmer ist jedoch
verpflichtet, den Auftraggeber über die Verzögerungen zu unterrichten, soweit
dies möglich und zumutbar ist.
IV. Abnahme
1. Die Abnahme des Auftragsgegenstandes
durch den Auftraggeber erfolgt im Betrieb des Auftragnehmers, soweit nichts
anderes vereinbart ist.
2. Der Auftraggeber ist verpflichtet,
den Reparaturgegenstand innerhalb von 1 Woche ab Zugang der
Fertigstellungsanzeige und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung abzuholen.
Im Falle der Nichtabnahme kann der Auftragnehmer von seinen gesetzlichen Rechten
Gebrauch machen. Bei Reparaturarbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages
ausgeführt werden, verkürzt sich die Frist auf 2 Arbeitstage.
3. Bei Abnahmeverzug kann der
Auftragnehmer die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr berechnen. Der
Auftragsgegenstand kann nach Ermessen des Auftragnehmers auch anderweitig
aufbewahrt werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten des
Auftraggebers.
V. Berechnung des
Auftrages
1.In der Rechnung sind Preise oder
Preisfaktoren für jede technisch in sich abgeschlossene Arbeitsleistung sowie
für verwendete Ersatzteile und Materialien jeweils gesondert auszuweisen.
Wünscht der Auftraggeber Abholung oder Zustellung des Auftragsgegenstandes,
erfolgen diese auf seine Rechnung und Gefahr. Die Haftung bei Verschulden bleibt
unberührt.
2. Wird der Auftrag aufgrund eines
verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den
Kostenvoranschlag, wobei lediglich zusätzliche Arbeiten besonders aufzuführen
sind.
3. Die Berechnung des Tauschpreises im
Tauschverfahren setzt voraus, dass das ausgebaute Aggregat oder Teil dem
Lieferumfang des Ersatzaggregats oder -teils entspricht und dass es keinen
Schaden aufweist, der die Wiederaufbereitung unmöglich macht.
4. Die Umsatzsteuer geht zu Lasten des
Auftraggebers.
5. Eine etwaige Berichtigung der
Rechnung muss seitens des Auftragnehmers, ebenso wie eine Beanstandung seitens
des Auftraggebers, spätestens 6 Wochen nach Zugang der Rechnung
erfolgen.
VI. Zahlung
1. Der Rechnungsbetrag und Preise für
Nebenleistungen sind bei Abnahme des Reparaturgegenstandes und Aushändigung oder
Übersendung der Rechnung zur Zahlung in bar fällig, spätestens jedoch innerhalb
1 Woche nach Meldung der Fertigstellung und Aushändigung oder Übersendung der
Rechnung.
2. Gegen Ansprüche des Auftragnehmers
kann der Besteller nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Bestellers
unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein
Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus
dem Reparaturauftrag beruht. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei
Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.
VII. Erweitertes
Pfandrecht
Dem Auftragnehmer steht wegen seiner
Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des
Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu. Das vertragliche
Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten,
Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit
sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche
aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese
unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der
Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.
VIII. Sachmangel
1. Ansprüche des Auftraggebers wegen
Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Reparaturgegenstandes. Nimmt
der Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen
ihm Sachmängelansprüche in dem in den Ziffern 4 bis 5 beschriebenen Umfang nur
zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält.
2. Ist Gegenstand des Auftrags die
Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen und ist der
Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein
öffentlichrechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluß des
Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen
Tätigkeit handelt, verjähren Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln in
einem Jahr ab Ablieferung. Für andere Auftraggeber (Verbraucher) gelten in
diesem Fall die gesetzlichen Bestimmungen.
3. Bei arglistigem Verschweigen von
Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben
weitergehende Ansprüche unberührt.
4. Für die Abwicklung der
Mängelbeseitigung gilt folgendes:
a) Ansprüche auf Mängelbeseitigung hat
der Auftraggeber beim Auftragnehmer geltend zu machen; bei mündlichen Anzeigen
händigt der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine schriftliche Bestätigung über
den Eingang der Anzeige aus.
b) Wird der Reparaturgegenstand wegen
eines Sachmangels betriebsunfähig, kann sich der Auftraggeber mit Zustimmung des
Auftragnehmers an den dem Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes
nächstgelegenen dienstbereiten Kfz-Meisterbetrieb wenden, wenn sich der Ort des
betriebsunfähigen Kaufgegenstandes mehr als 50 km vom Auftragnehmer entfernt
befindet.
c) Ersetzte Teile werden Eigentum des
Auftragnehmers.
d) Für die zur Mängelbeseitigung
eingebauten Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des
Auftraggegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des Auftrags geltend
machen.
5. Erfolgt in dem Ausnahmefall der
Ziffer 4b) die Mängelbeseitigung in einer anderen (der Vertriebsorganisation des
Auftragnehmers angehörenden) Fachwerkstatt, hat der Auftraggeber in den
Auftragsschein aufnehmen zu lassen, dass es sich um die Durchführung einer
Mängelbeseitigung des Auftragnehmers handelt und dass diesem ausgebaute Teile
während einer angemessenen Frist zur Verfügung zu halten sind. Der Auftragnehmer
ist zur Erstattung der dem Auftraggeber nachweislich entstandenen
Reparaturkosten verpflichtet.
IX. Haftung
1. Hat der Auftragnehmer nach den
gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Bedingungen für einen Schaden
aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der
Auftragnehmer, soweit nicht Leben, Körper und Gesundheit verletzt wurden,
beschränkt. Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher
Pflichten und ist auf den bei Vertragsabschluß vorhersehbaren typischen Schaden
begrenzt. Soweit der Schaden durch eine vom Auftraggeber für den betreffenden
Schadenfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt
ist, haftet der Auftragnehmer nur für etwaige damit verbundene Nachteile des
Auftraggebers, z. B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur
Schadenregulierung durch die Versicherung. Die Haftung für den Verlust von Geld,
Wertpapieren (einschl. Sparbüchern, Scheckheften, Scheck- und Kreditkarten),
Kostbarkeiten und anderen Wertsachen, die nicht ausdrücklich in Verwahrung
genommen sind sowie für durch einen Mangel des Auftraggegenstandes verursachte
Schäden wird bei leichter Fahrlässigkeit nicht gehaftet.
2. Unabhängig von einem Verschulden des
Auftragnehmers bleibt eine etwaige Haftung des Auftragnehmers bei arglistigem
Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines
Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
3. Ausgeschlossen ist die persönliche
Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen
des Auftragnehmers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte
Schäden.
X. Eigentumsvorbehalt
Soweit eingebaute Zubehör-, Ersatzteile
und Aggregate nicht wesentliche Bestandteile des Auftragsgegenstandes geworden
sind, behält sich der Auftragnehmer das Eigentum daran bis zur vollständigen
unanfechtbaren Bezahlung vor.
Xl. Schiedsstelle
(Schiedsgutachterverfahren)
(Gilt nur für Fahrzeuge mit einem
zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5t)
1. Bei Streitigkeiten aus diesem
Auftrag kann der Auftraggeber oder, mit dessen Einverständnis, der Auftragnehmer
die für den Auftragnehmer zuständige Schiedsstelle des Kraftfahrzeughandwerks
oder -gewerbes anrufen. Die Anrufung muss schriftlich unverzüglich nach Kenntnis
des Streitpunktes erfolgen.
2. Durch die Entscheidung der
Schiedsstelle wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen.
3. Durch die Anrufung der Schiedsstelle
ist die Verjährung für die Dauer des Verfahrens gehemmt.
4. Das Verfahren vor der Schiedsstelle
richtet sich nach deren Geschäfts- und Verfahrensordnung, die den Parteien auf
Verlangen von der Schiedsstelle ausgehändigt wird.
5. Die Anrufung der Schiedsstelle ist
ausgeschlossen, wenn bereits der Rechtsweg beschriften ist. Wird der Rechtsweg
während eines Schiedsstellenverfahrens beschriften, stellt die Schiedsstelle
ihre Tätigkeit ein.
6. Das Schiedsstellenverfahren ist für
den Auftraggeber kostenlos.
XII. Gerichtsstand
Für sämtliche gegenwärtigen und
zukünftigen Ansprüchen aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich
Wechsel-und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des
Auftragnehmers. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen
allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder
gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt
ist.
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